4.
Kostenübernahme durch
gesetzliche
Krankenversicherungen
Es gibt normaler Weise versch.
Wege bei der Kostenbezuschussung/-erstattung
(s.u.).
Während eines Rechtsstreits, nach Beschwerden aus rechtsradikalen Kreisen, darf ich jedoch vorübergehend zurzeit keine Psychotherapie anbieten. Sondern Ihnen meine Unterstützung nur im Rahmen von Beratung, Kursen, Trainings, Paar- und Familientherapie (auf Selbstzahler-Basis) anbieten.
Sehr gern unterstütze ich Sie!
Lt. Rechtsanwälten sollte das juristische Verfahren, was zu Unrecht eingeleitet wurde, bereits längst beendet sein. Wir warten daher jede Woche auf den Beschluss, sodass ich Ihnen dann wieder mit Approbation zur Verfügung stehen kann. Wenn Sie bis dahin Ihr Interesse an einem Psychotherapie-Platz vormerken möchten, schicken Sie mir gern Ihre Kontaktdaten, eine Kopie Ihres Personalausweises und ein paar Angaben zu Ihrem Anliegen - bitte ausschließlich per Post - zu. Dann melde ich mich unaufgefordert sehr gern bei Ihnen, sobald die Entscheidung vorliegt.
1. Übernahme der
Kosten durch die
Berufsgenossenschaft
Die
Therapiekosten werden von den
Berufsgenossenschaften
übernommen, wenn die zu
behandelnde Problematik in
ihren Zuständigkeitsbereich
fällt: wenn Ihre Probleme
unmittelbare Folge eines
Arbeitsunfalls
(beispielsweise einer
Traumatisierung nach einem
Arbeitsunfall) sind.
Auskunft zur Zuständigkeit
gibt Ihnen Ihre
Berufsgenossenschaft.
2.
Kostenübernahme als
Selbstzahler/-in
Wenn Sie
die Therapiekosten selbst
tragen oder eine Beratung in
Anspruch nehmen möchten,
gilt die Gebührenordnung
für Psychotherapeuten
(GOP). Das Honorar
liegt pro Zeitstunde zw.
92,50 EUR bis 125,- EUR
(abhängig davon, ob es ein
Einzel-, Paar-,
Familiengespräch, eine
Traumatherapie u.v.m. ist).
Die Gebührenordnung ist hier
klar definiert. Die Stunde
setzt sich zusammen aus 50
Minuten Gesprächszeit und 10
Minuten Dokumentationszeit.
Diese Kosten sind in jedem
Fall steuerlich
absetzbar.
3.
Kostenübernahme durch die
Heilfürsorge Bundeswehr und
Heilfürsorge
Bundespolizei
4.
Kostenübernahme durch
gesetzliche
Krankenversicherungen
"Die
Kosten für eine
psychotherapeutische
Behandlung müssen bei
entsprechender Indikation,
Notwendigkeit und
Dringlichkeit durch
gesetzliche
Krankenversicherungen für
ihre Versicherten über das
sogenannte
Kostenerstattungsverfahren
übernommen werden, da jeder
Klient gemäß § 13 Absatz 3
Sozialgesetzbuch V seiner
Krankenkasse gegenüber den
Anspruch hat, zeitnah
und fachgerecht
psychotherapeutisch behandelt
zu werden
(Sicherstellungspflicht).
Voraussetzung hierfür ist,
dass der Patient sich zuvor
erfolglos um einen
zeitnahen Termin bei einem
kassenzugelassenen
Therapeuten bemüht hat. Das
Bundessozialgericht (BSG) hat
„zeitnah“ in seiner
Entscheidung vom 21.05.1997
auf maximal drei
Monate und in
dringenden Fällen auf
maximal sechs Wochen
begrenzt" (s. BSG Az. 6 Rka
15/97).
Hierfür
ist von Ihnen ein kl.
"Antrag auf
Kostenerstattung" an Ihre
GKV zu stellen:
er
erfordert von Ihnen einen
Zweizeiler, drei
Anlagen, die ich Ihnen
als pdf maile und eine
Bescheinigung der
Dringlichkeit (PTV
11), die Ihnen jeder
Vertragstherapeut in der
Sprechstunde ausstellt,
sofern eine Therapie
indiziert und dringend ist.
Sprechen Sie mich gern darauf
an!
Alle
Betriebskrankenkassen,
die BIG direkt, die
kkh und auch die
TK unterstützen die
ambulante außervertragliche
Psychotherapie mit
"Kostenerstattung"
unverändert zügig,
qualitäts- und
kostenbewusst.
In der
Bahn BKK bin ich
Vertragstherapeutin!
Es lohnt sich für Sie ein
Wechsel dorthin, falls Sie
hier in der Region BN/SU
bspw. in der Barmer, DAK oder
AOK sind. Da die
Kündigungsfrist häufig
"nur" zwei Monate umfasst,
erhalten Sie auf diesem Weg
evtl. viel zügiger einen
Therapieplatz, als sich
auf die Warteliste bei einem
Vertragstherapeuten
einzulassen und dann nicht
selten ein halbes Jahr und
länger unbehandelt warten
und Chronifizierung in Kauf
nehmen zu
müssen!
In
der GKV wird abgerechnet auf
der Basis des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabs
(EBM). Die Abrechnung
erfolgt direkt mit der
Krankenkasse, wenn Sie eine
sog.
"Abtretungserklärung"
unterschreiben.
5.
Kostenübernahme durch
private
Krankenversicherungen
Die meisten privaten
Krankenversicherungen
übernehmen bei approbierten
Psychologischen
Psychotherapeuten die Kosten
für eine ambulante
Psychotherapie. Je nach
individuellen
Vertragsbedingungen
der
Krankenversicherung kann der
Umfang der Leistungen (z.. B.
Stunden pro Jahr) sehr
unterschiedlich
sein.
Da manche
Privatversicherungen "nur"
den 1,6-fachen Satz.
erstatten, die Rechnung
jedoch auf der Basis der
Gebührenordnung der
Psychotherapeuten üblicher
Weise den 2,3-fachen Satz
vorsieht, empfiehlt sich, vor
dem ersten Termin mit PKV und
Beihilfe abzuklären, mit
welcher Erstattungshöhe Sie
für Psychologische
Psychotherapie rechnen
können. Mitentscheidend für
die Kostenübernahme ist für
die PKV, dass Sie vor
dem ersten Termin
diesbezüglich Kontakt mit
ihr aufgenommen
haben.
6.
Kostenübernahme durch die
Beihilfestelle
Eine Kostenübernahme durch
die Beihilfestelle ist bei
Psychologischen
Psychotherapeuten in der
Regel problemlos
möglich. Wichtig ist Ihre
Kontaktaufnahme mit Ihrem
Sachbearbeiter vor
Therapiebeginn.
Ihre
Monika Kebbekus
Dipl.-Psych., Dipl.-Soz.päd.